LUTHERIDEN-VEREINIGUNG e.V.

Nachkommen und Stammverwandte von Dr. Martin Luther und Katharina von Bora

Satzung der Lutheriden-Vereinigung e.V.

auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. September 2024

Ersetzt die Satzung vom 5. September 2015, eingetragen Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR49 464 (vormals Amtsgericht Zeitz unter der Nr. VR 464) und alle vorherigen.

Die erfolgten Änderungen zur vorherigen Satzung 2015 sind gekennzeichnet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Lutheriden-Vereinigung e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Zeitz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Er hat folgende Aufgaben:

  1. Dr. Martin Luthers Geist und Sinn in der Allgemeinheit und bei seinen Nachkommen zu erhalten und zu pflegen sowie die verwandtschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern lebendig zu erhalten;
  2. die „Lutheriden“ – d.h. die nachweisbaren Nachkommen Dr. Martin Luthers und Katharina von Bora sowie von deren Großeltern – in der Öffentlichkeit zu vertreten;
  3. zur Weiterführung der Luther-Familien-Forschung einschlägige Mitteilungen im „Familienblatt der Lutheriden-Vereinigung e.V.“ bekannt zu machen und nach Möglichkeit von Zeit zu Zeit ein Luther-Nachkommen Buch herauszugeben;
  4. das Familienarchiv, die Bücherei und sonstige Sammlungen zu erhalten und nach Möglichkeit zu erweitern, um Forschung, Wissenschaft und Lehre zu unterstützen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Lutheriden (vgl. § 2 Abs.2) und / oder ihre Ehegatten werden, die einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehören.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
    1. Wer Mitglied werden will, muss dies in schriftlicher Form beim Vorstand beantragen und die Mitgliedschaftsvoraussetzungen darlegen; der Vorstand kann entsprechende Nachweise verlangen.
    2. Ist die Mitgliedschaft in einer christlichen Glaubensgemeinschaft nicht gegeben, kann der Vorstand auf begründeten Antrag per einstimmigen Beschluss einer Aufnahme zustimmen.
  3. Wer aus dem Verein austreten will, muss die Mitgliedschaft mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich kündigen. Die Kündigung wirkt auf das Ende des Geschäftsjahres.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder haben den Beitrag nach eigenem Ermessen in Jahres- oder Halbjahresraten jeweils bis zum Ende des ersten Monats der gewählten Zahlungsperiode zu entrichten. Um Lutheriden im Falle unverschuldeter Notlage den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft im Verein zu ermöglichen, kann der Vorstand auf Antrag, nach Prüfung der Verhältnisse, einen Beitragsnachlass oder einen vollständigen Beitragserlass beschließen. Ein solcher Nachlass oder Erlass ist nach den Umständen des Einzelfalles zu befristen. Nach Ablauf der Frist hat der Vorstand zu prüfen, ob die Gründe für den Nachlass oder Erlass nach wie vor bestehen, und neu zu beschließen.
  5. Die Mitglieder erhalten kostenlos ein Exemplar jeder Nummer des „Familienblattes der Lutheriden-Vereinigung e.V.“ und haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins für die Lutherfamilienforschung kostenlos in Anspruch zu nehmen.
  6. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es
    1. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt
    2. gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder
    3. trotz wiederholter Mahnung seine Beitragspflichten (vgl. Abs. 4) nicht erfüllt
    Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen. Er wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zugestellt. Das Mitglied kann dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim Vorsitzenden des Vorstandes einlegen, über den die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Zusammenkunft endgültig entscheidet. Der Widerspruch ist zu begründen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes.
  7. Der Vorstand kann verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Spätestens im Laufe jedes dritten Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder durch Bekanntmachung im „Familienblatt der Lutheriden-Vereinigung e.V.“ vom Vorsitzenden einberufen.

    Die Tagesordnung soll in der Regel folgende Punkte enthalten:
    1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung;
    2. Rechnungslegung des Schatzmeisters;
    3. Bericht der Rechnungsprüfer;
    4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
    5. Wahlen;
    6. Beratung über Vorlagen des Vorstandes;
    7. Beratung über Anträge, die von wenigstens fünf Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden gestellt sind;
    8. Mitteilungen, Anregungen, Wünsche.

Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten darf nicht beraten und beschlossen werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht.

  1. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins oder des Vorstandes oder zu Ehrenvorsitzenden des Vereins ernennen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmrecht haben alle anwesenden Mitglieder, die ihren Beitrag einschließlich der zuletzt fälligen Zahlung entrichtet haben.
    Dies prüft der Schatzmeister vor Eintritt in die Tagesordnung anhand der Anwesenheitsliste und seiner Unterlagen. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet bei der Beschlussfassung und bei Wahlen. Zu einem die Vereinssatzung ändernden Beschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. § 8 bleibt unberührt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden im Falle der Notwendigkeit, worüber der Vorstand entscheidet, oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens zehn Mitgliedern statt. Der Antrag muss einen begründeten Vorschlag für die Tagesordnung enthalten. Abs. 1, Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Für Wahlen zum Vorstand kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Versammlungsleiter bestimmen.
  5. Über jede Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer oder auf Ersuchen des Vorsitzenden ein anderes Vorstandsmitglied eine Niederschrift an, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 5 Vorstand

  1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet, der aus mindestens drei, höchstens neun Vereinsmitgliedern besteht, und zwar
    1. der oder dem Vorsitzenden,
    2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. der oder dem Schriftführer/in,
    4. der oder dem Schatzmeister/in und
    5. bis zu fünf Beisitzern.
    6. Die unter § 5.1.a bis § 5.1.d genannten Vorstandsmitglieder sind Vorstand gemäß § 26 BGB und vertreten den Verein allein. Im Innenverhältnis sind stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur auszuüben
      1. bei Verhinderung des Vorsitzenden,
      2. der Schriftführer nur bei Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden
      3. und der Schatzmeister nur bei Verhinderung auch des Schriftführers.
    7. Wird kein stellvertretender Vorsitzender gewählt, ist der Schriftführer gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender.
    8. Der Vorstand beruft den Genealogen der Lutheriden-Vereinigung. Der Genealoge ist mit der Berufung mit beratender Funktion Mitglied des Vorstandes.
    9. Der Vorstand beruft eine/n Jugendvertreter/in in den Vorstand, der mit der Berufung in beratender Funktion Mitglied des Vorstandes wird.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; ihre Amtszeit dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sollten Vorstandsmitglieder vorzeitig ausscheiden, regeln die verbleibenden Mitglieder erforderlichenfalls die Aufgabenverteilung intern bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Kommt eine solche Regelung nicht zustande, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die nötigen Nachwahlen vornimmt. Die Amtszeit der nachgewählten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Versagt die Mitgliederversammlung dem Vorstand die Entlastung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d), so ist der Vorstand damit abberufen und hat dieselbe Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand zu wählen.
  4. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen, worüber der Vorsitzende entscheidet, kann er die Einladungsfrist um höchstens eine Woche abkürzen und die Einladung telefonisch übermitteln.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder - einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters - anwesend ist. Eine einfache Mehrheit entscheidet bei der Beschlussfassung. Über jede Vorstandssitzung fertigt der Schriftführer oder auf Ersuchen des Vorsitzenden ein anderes Mitglied eine Niederschrift an, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, kann der Vorstand im schriftlichen Verfahren beschließen. Der Aktenvorgang des schriftlichen Verfahrens ersetzt die Sitzungsniederschrift.

§ 5 a Arbeitskreise

  1. Der Vorstand kann befristet für bestimmte Projekte oder zur dauerhaften Bearbeitung von vereinsrelevanten Aufgaben Arbeitskreise einsetzen.
  2. In Arbeitskreisen können auch Personen mitarbeiten, die nicht Mitglied des Vereins sind.
  3. Arbeitskreise werden durch einen Sprecher geleitet. Dieser muss Mitglied der Vereinigung sein. Arbeitskreissprecher können dauerhaft mit beratender Stimme in den Vorstand kooptiert oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten in die Vorstandssitzung hinzugezogen werden.
  4. Der Vorstand kann den Arbeitskreisen für ihre Tätigkeit Finanzbudgets zur Bewirtschaftung zuweisen, deren satzungsgemäße Verwendung beleghaft nachzuweisen sind.
  5. Die Mitgliederversammlung erhält einen Bericht über die Tätigkeit der Arbeitskreise.

§ 6 Finanzen

  1. Die Mitgliedsbeiträge und das sonstige Vermögen des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Verfügung über das Vereinsvermögen obliegt dem Vorstand. § 8 bleibt unberührt.
  2. Der Vorstand beschließt auch über die Erstattung von Reisekosten, Aufwandsentschädigungen und anderen Auslagen, die seinen Mitgliedern in Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Vorstand andere Vereinsmitglieder mit Vereinsaufgaben betraut. Die Erstattungen können auch pauschal abgegolten werden. Über die Höhe der maximalen Pauschale entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Funktion ehrenamtlich wahr und erhalten keine Vergütung.
  4. Die Finanzen des Vereins werden vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei aus ihrer Mitte gewählten Rechnungsprüfer geprüft, die vor der Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes der Mitgliederversammlung zu berichten haben. Der Bericht ist zu Protokoll zu nehmen.

§ 7 Begriffsbestimmungen

  1. Die in dieser Satzung gebrauchten Bezeichnungen für die im Verein wahrzunehmenden Funktionen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
  2. Wo schriftliche Mitteilungen vorgeschrieben oder vorgesehen sind, können diese sowohl brieflich als auch per Telefax, E-Mail oder auf vergleichbaren technischen Wegen ergehen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitglieder-versammlung mit Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so kann der Vorstand innerhalb eines halben Jahres beschließen, dass eine zweite Mitglieder-versammlung einberufen wird, die abermals über die Auflösung des Vereins berät. In dieser zweiten Versammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder zur Auflösung des Vereins berechtigt.
  2. Das Vereinsvermögen, das Archiv, die Bibliothek und sonstigen Sammlungen sind bei Auflösung des Vereins auf eine öffentlich-rechtliche oder vom Finanzamt anerkannte gemeinnützige Organisation zu übertragen, die ähnliche oder verwandte Zwecke wie die Lutheriden-Vereinigung e.V. verfolgt.

§ 9 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
  2. Der nach der bisherigen Satzung gewählte und beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierende Vorstand bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

Diese Neufassung soll die Satzung, die in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr. VR49 464 (vormals Amtsgericht Zeitz unter der Nr. VR 464) eingetragen wurde, ersetzen.

Aktuelle Satzung
auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

Großheirath, den 6. September 2019

Satzungshistorie

Erste Satzung
Beschlossen in Eisenach am 15. Juli 1926
Eingetragung erfolgte beim Amtsgericht Eisenach.

Geänderte Satzung:
Hamburg, am 10. Februar 1948
gez.: es folgen acht Unterschriften.

Geändert:
Hamburg, 5. März 1955
gez.: es folgen zwanzig Unterschriften.

Geändert:
Fulda, 23. Mai 1987
auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

Geändert:
Torgau, 04. Sept. 2004
auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

Geändert:
Augsburg, 07. Sept. 2013
auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

Geändert:
Eisleben, 05. Sept. 2015
auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

Geändert:
Coburg/Neu-Heurath, 06. Sept. 2019
auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

Geändert:
Nürnberg, 06. Sept. 2024
auf Beschluss der Mitgliederversammlung.